Unsere Stellungnahme an den Gesetzgeber zur geplanten StVO-Novelle

Unser Koordinator für Verkehr, Charly Höss, also unser Zuständiger für Verkehrspolitik und verkehrsrechtliche Fragen, hat folgende Stellungnahme an den Gesetzgeber in Berlin geschickt, anläßlich der geplanten Novelle der Strassenverkehrsordnung StVO, veröffentlicht im Referentenentwurf auf 
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-19/entwurf-StVO-Novelle.pdf?__blob=publicationFile

______________________________________________________________________________________________________

Die StVO-Novelle ist mittlerweile an betroffene Verbände zur Stellungnahme gegangen, darunter auch an den BDR. …  So wird bemängelt, dass die für das Parken auf Radwegen vorgesehenen Bußgelder deutlich zu gering angesetzt wurden. Es ist nicht zu erwarten, dass die vom BMVI geplanten Bußgelder zu einer nennenswerten Verringerung der Parkverstöße auf Radwegen führen. Nicht durchdacht ist auch die geplante Regelung, dass Fahrzeuge über 3,5 t beim Abbiegen nach rechts Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen. Die geplante Änderung sollte für alle Fahrzeuge gelten, also insbesondere für Wohnmobile, Fahrzeuge mit Anhänger und Kastenwagen.

Übrigens hat das Verkehrsministerium über 300 Verbände angeschrieben und zwar vom Auto-Club Europa bis hin zum Zentralverband Elektrotechnik und Elektroindustrie. Es kann übrigens im Internet nachgesehen werden, ob ein Verband eine Stellungnahme abgegeben hat oder nicht. Hat der Verband nicht ausdrücklich widersprochen, kann sogar aus Gründen der Transparenz die komplette Stellungnahme nachgelesen werden.“

Mein Vorwort dazu: „Vorbemerkung:  Der Schwerpunkt dieser Novelle  bleibt das Kraftfahrzeug. Der Rest ist Nebensache oder auch landläufig als das „notwendige Übel“ wahrgenommen wird.   Carsharing nimmt einen breiten Raum in der Novelle ein.

Das Radfahren nimmt weiterhin eine Nebenrolle ein, obwohl es auch eine Verkehrsart, wie das Auto, Busse, Lkw usw. ist. Keine Berücksichtigung finden Verkehrsteilnehmer mit eingeschränkter Mobilität.  

Es wurde die ElektrokleinstfahrzeugeVO eingeführt. Diese VO bezieht sich nicht nur auf E-Tretroller, sondern auch auf elektrische Rollstühle. Diese Fahrzeuge müssen auf Gehwegen oder wenn vorhanden auch auf Radwegen fahren. Die elektrischen Rollstühle müssen mobilitätseingeschränkten Personen benutzen. Dieser Personenkreis  allgemein als Behinderte im Sinne des SGB. Dafür müssen die technischen Voraussetzungen nach der DIN 18040-3 und geschaffen und die geltenden baurechtlichen Vorgaben beachtet werden – welche bauliche Breite,  welche Längsneigung und welche Neigung für Auf- und Abfahrten  erlaubt bzw. beachtet werden müssen (DIN 18040-3).  Dazu gibt es noch bei Überwegen die Vorgabe eines taktilen Leitsystems (DIN 32984), mit genauen Vorgaben, die zu beachten sind. In der Novelle wird mit keinem Wort auf diese Personengruppe und deren rechtlichen Ansprüche auf bauliche Maßnahmen eingegangen.

Die Elektrokleinstfahrzeuge VO wird  fast ausschließlich auf dem Rücken der Radfahrer ausgetragen. 

Deutschlandweit  entsprechen die allermeisten Radwege, Radfurten, Radstreifen nicht den  gesetzlichen Erbauungsrichtlinien. Nach der geltenden Rechtsprechung müssen die Straßenbaulastträger im Schadensfalle für die Begleichung der entstanden Schäden aufkommen, wenn diese Radwege nicht nach den gesetzlichen Vorgaben errichtet wurden.  Der Verursacher des Schaden wird  zwar  verurteilt, aber die zivilrechtliche Schadenbegleichung nach BGB obliegt dem Straßenbaulastträger.“

Ich hoffe, dass das Wenige, was wir eingebracht haben auch übernommen wird.

Viele Grüße

Charly Höß

Koordinator Verkehr im BDR und BRV

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen