StVO Radwegpflicht, Geschlossener Verband – Themen für unseren Koordinator Verkehr

Klare Aussage: Die wenigsten mit Zeichen 237, 240,241 vorgeschriebenen Radwege entsprechen den gesetzlichen Anforderungen (VwV StVO, ERA usw. ). Diese Rechtswidrigkeit führt zunächst NICHT dazu, dass die Benutzungspflicht für Radfahrer entfallen würde, aber garantiert eine Erfolgswahrscheinlichkeit bei juristischer Klage gegen diese StVO-Kennzeichnung der betreffenden Radwege. Zur Radwegpflicht unsere kleine Doku.

Weiteres Thema: Die Bildung von geschlossenen Verbänden gemäß § 27 StVO– hier ein Verwaltungsgerichtsurteil Augsburg:  Der Freistaat Bayern erhob Einspruch gegen das Augsburger Urteil, die Augsburger Entscheidung wurde dann vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen den Freistaat Bayern bestätigt:

Die Bildung von geschlossenen Verbänden durch Radfahrer sei eine erlaubte und grundsätzlich nicht beschränkbare Form der Teilnahme am Straßenverkehr. Die durch geschlossene Radfahrerverbände verursachten Auswirkungen auf den übrigen Verkehr könnten daher nicht als unzulässige Verkehrsbeeinträchtigung bewertet werden. Die Rechte aus § 27 StVO könnten durch die Straßenverkehrsbehörde nicht eingeschränkt werden. Es sei auch nicht erkennbar, dass durch das Fahren im Verband besondere (konkrete) Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verursacht würden, die allein Beschränkungen rechtfertigen könnten. Im Bescheid seien solche zu befürchtenden Gefahren auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Der motorisierte Verkehr habe jedenfalls eventuelle „Behinderungen“, die sich durch das Fahren im Verband ergäben, hinzunehmen. Durch das Verbot der Inanspruchnahme von Verbandsrechten in ganz Bayern werde gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen.

Viele Grüße

Euer Charly Höß, im Dezember 2019

 

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