Aktuelle Corona-Regelungen im Radsportbetrieb bis 14.02.2021

Datum Aktualisierung Änderung
11.01.2021

Stand 11.01.2021:

Die bisher geltenden Regelungen bleiben bestehen mit Ausnahme des Personenkreises, mit dem gemeinsam Sport betrieben werden darf:

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit maximal einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person, gestattet.

 

Auszug aus der 11. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

Teil 3
Sport und Freizeit §
10 Sport

(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 erlaubt. 

“Einschub: §4 lautet wie folgt:

(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich des § 3 nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. 2§ 2 Nr. 7 und 9 bleibt unberührt. 3Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.“

2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
  2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
  3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.

(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abs. 2 bleibt unberührt.

Hinweis des BLSV:

Grundsätzlich ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 der 10. BayIfSMV untersagt. Hiervon ausgenommen ist die Nutzung sämtlicher Sportstätten zum Zwecke des Online-Trainings per Videokonferenz, unter der Voraussetzung, dass die Sportausübung in der Sportstätte stets alleine durch den Trainer erfolgt und keine weiteren Personen an der Sportausübung vor Ort teilnehmen.

Wichtige Unterlagen:

 

 

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