Jugendarbeitfreistellungsgesetz in Bayern: Unterstützung für ehrenamtliches Engagement
Die Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen Einsatz zahlreicher Jugendleiterinnen und Jugendleiter. Mit ihrem Engagement ermöglichen sie Kindern und Jugendlichen vielfältige Sport-, Bildungs- und Freizeitangebote und leisten damit einen wichtigen Beitrag für die Vereins- und Verbandsarbeit.
Um dieses Ehrenamt zu stärken, hat der Freistaat Bayern das Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) überarbeitet. Das Gesetz ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung von der Arbeit, um an Maßnahmen der Jugendarbeit mitzuwirken oder diese zu leiten.
Freistellung für Maßnahmen eines Vereins
Für die Freistellung im Rahmen einer Vereinsmaßnahme wird der Antrag vom jeweiligen Verein als Träger der Maßnahme unterzeichnet. Anschließend wird dieser an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sowie in Kopie an den Bayerischen Jugendring (BJR) übermittelt.
Erstattung von Verdienstausfall
Für Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung ehrenamtlicher Jugendleiterinnen und Jugendleiter (AEJ) sowie für die Teilnahme als ehrenamtliche Funktionsträgerin bzw. ehrenamtlicher Funktionsträger an Tagungen oder Veranstaltungen von Jugendorganisationen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung des Verdienstausfalls beantragt werden.
Der Antrag wird von der antragstellenden Person ausgefüllt und unterschrieben. Nach der Bestätigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber werden die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Programm der Maßnahme an die Bayerische Sportjugend (BSJ) im BLSV eingereicht. Die BSJ leitet den Antrag anschließend an den Bayerischen Jugendring weiter.
Bei Fragen zum Verfahren steht Christine Will (Tel. 089 / 15702-428, E-Mail: ) von der Bayerischen Sportjugend im BLSV als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
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